SATZUNG des Vereins „Freunde der Stadtbücherei Altena“
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen: „Freunde der Stadtbücherei Altena“.
(2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Altena einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
(3) Sitz des Vereins ist Altena.
§2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Stadtbücherei Altena insbesondere in der Erfüllung ihres Bildungs- und Informationsauftrages. Der Verein unterstützt die Stadtbücherei in ihrer Öffentlichkeitsarbeit, pflegt Kontakte zu Personen und Einrichtungen des öffentlichen Lebens, hilft bei Veranstaltungen und stellt Mitgliedsbeiträge und Spenden bereit. Die Gelder sollen insbesondere für Medienbeschaffung, Veranstaltungen und technische Ausstattung verwendet werden.
Alle Aktivitäten finden in Abstimmung und enger Zusammenarbeit mit der Büchereileitung statt.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bereitstellung finanzieller und sächlicher Mittel sowie ideeller und personeller Hilfe.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Altena, verbunden mit der Auflage, dieses zur Förderung der Stadtbücherei Altena zu verwenden.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Person sowie Personenvereinigungen nach Maßgabe ihrer Rechtsfähigkeit werden.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch deren Auflösung, durch Austritt oder durch Ausschluss.
(4) Der Ausschluss erfolgt durch Entscheidung des gesamten Vorstandes. Der Ausschluss ist möglich bei Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins, sowie bei Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag. Über einen Widerspruch des Mitglieds gegen des Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn vom Mitglied schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt worden ist.
(6) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds dem Verein gegenüber.
(7) Eine Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht, soweit gesetzlich abdingbar.
§4 Mitgliedsbeiträge
(1) Der von den Mitgliedern zu zahlende Jahresbeitrag wird von der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand kann in begründeten Fällen den zu zahlenden Jahresbeitrag reduzieren oder z.B. wegen ehrenamtlicher Mithilfe erlassen.
(2) Für Beiträge und Spenden werden Spendenquittungen erteilt.
§5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und weiteren Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer wird nach Bedarf durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Zum geschäftsführenden Vorstand gehören der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und Schriftführerin, der/die Schatzmeister/in. Dieser ist Vorstand im Sinne des §26 BGB. Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(3) Die Leitung der Stadtbücherei Altena gehört dem Vorstand als beratendes Mitglied an.
§7 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens und entscheidet über seine Verwendung für die satzungsgemäßen Zwecke. Ihm obliegt die Aufstellung des Jahresvoranschlages und der Jahresrechnung.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, davon zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der gegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmgleichheit die Stimme des Leiters der Vorstandsitzung.
(3) Über die Vorstandsbeschlüsse ist das Protokoll anzufertigen, das von dem Leiter der Vorstandssitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§8 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des betreffenden Vorstandsmitgliedes.
(2) Für die Kassenprüfer gilt Entsprechendes.
§9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§10 Mitgliederversammlung
(1) Jährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Ausschreibung im Altenaer Kreisblatt und in der Westfälischen Rundschau mit einer Frist von zwei Wochen einzuladen sind.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegen neben der ihr sonst noch in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben:
- die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer;
- die Entlastung des Vorstandes;
- die Wahl des neuen Vorstandes und zweier Kassenprüfer;
- die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag;
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienen bzw. vertretenen Mitglieder, wobei ein Mitglied bis zu fünf nicht anwesende Mitglieder aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten kann.
(4) Der Beschluss über Satzungsänderungen bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
§11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder
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