Satzung des Vereins „Freunde der Stadtbücherei Altena“
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen: „Freunde der Stadtbücherei Altena“
(2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Altena einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
(3) Sitz des Vereins ist Altena.
§2 Zweck und
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Stadtbücherei Altena insbesondere in der Erfüllung ihres Bildungs- und Informationsauftrages. Der Verein unterstützt die Stadtbücherei in ihrer
Öffentlichkeitsarbeit, pflegt Kontakte zu Personen und Einrichtungen des öffentlichen Lebens, hilft bei Veranstaltungen und stellt Mitgliedsbeiträge und Spenden bereit. Die Gelder sollen
insbesondere für Medienbeschaffung, Veranstaltungen und technische Ausstattung verwendet werden.
Alle Aktivitäten finden in Abstimmung und enger
Zusammenarbeit mit der Büchereileitung statt.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bereitstellung finanzieller und sächlicher Mittel sowie ideeller und personeller Hilfe.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
(7) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Altena, mit der Auflage, es zur Förderung der Stadtbücherei Altena zu
verwenden.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder
juristische Person sowie jede rechtsfähige Vereinigung werden.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
(4) Der Ausschluß erfolgt durch Entscheidung des erweiterten Vorstandes. Der Ausschluß ist möglich bei Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins, sowie bei Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag. Über einen Widerspruch des Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn vom Mitglied
schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt worden ist.
(6) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds dem Verein gegenüber.
§4 Mitgliedsbeiträge
Der von den Mitgliedern zu zahlende Jahresbeitrag wird von
der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand kann in begründeten Fällen den zu zahlenden Jahresbeitrag reduzieren oder z.B. wegen ehrenamtlicher
Mithilfe erlassen.
§5 Organe des
Vereins
Organe des Vereins sind der
Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
geschäftsführenden Vorstand und weiteren Beisitzern.
(2) Zum geschäftsführenden Vorstand gehören der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in.
(3) Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Jeder von ihnen ist alleinvertretungs- und
zeichnungsberechtigt.
(4) Die Leitung der Stadtbücherei Altena gehört dem Vorstand als beratendes Mitglied an.
§7 Zuständigkeit des
Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für
die Angelegenheiten des Vereins zuständig.
(2) Er hat insbesondere die Mitgliederversammlung einzuberufen und die Tagesordnung aufzustellen.
§8 Wahl und Amtsdauer des
Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von
der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen kommissarischen Nachfolger wählen.
(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit
die Stimme des Versammlungsleiters.
§9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§10
Mitgliedsversammlung
(1) Jährlich hat
eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder einzuladen sind. Die Ladung muß mindestens 7 Tage vor dem
Tag, an dem die Mitgliederversammlung stattfindet, zugegangen sein.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegen: - Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer; - Entlastung des Vorstandes; - Wahl des neuen
Vorstandes.
(3) Der Vorstand wird auf ein Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(5) Der Beschluß über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.
(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
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